OLG Hamm: Auch titulierter Unterhalt kann verwirken

Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert. Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.

Az 6 UF 196/13, Beschluss vom 17.3.2014


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.