Ein Ehegatte hat seine Immobilie, die ihm allein gehört, für die Dauer des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB zur bloßen Nutzung überlassen. Wenn die Immobilie verkauft wird, hat der in der Wohnung gebliebene Ehegatte gegenüber den Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz. Es sei denn, es wurde ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet.
Az 10 WF 133/11, Beschluss vom 2.5.2011
OLG Celle: Nutzungsüberlassung einer Immobilie
Weitere Artikel aus dieser Kategorie
- OLG Hamm: Besorgnis der Befangenheit in einer Kindschaftssache
- OLG Karlsruhe: Freistellungsanspruch für den Zugewinnausgleich
- OLG Oldenburg: Wirksame Zustellung einer Umgangsvereinbarung
- OLG Brandenburg: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit für Unterhaltsschuldner
- OLG Celle: Teilweise Unwirksamkeit eines Ehevertrags
- OLG Hamburg: Beiordnung von mehreren Rechtsanwälten in einem Verfahren