Amtsgericht Darmstadt: Vereinbarung zur Zahlung einer Brautgabe – Morgengabe – im Falle der Scheidung unwirksam

Vereinbart ein Ehepaar zum Zeitpunkt der Heirat, dass im Falle der Scheidung der Ehe eine Brautgabe zu zahlen ist, so ist dies unwirksam, wenn Voraussetzung der Zahlung der Vollzug der Ehe ist. Der darin liegende Verstoß gegen die Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Demzufolge ist der Vertrag “Geld gegen Vollzug der Ehe” nichtig.

Es ging um ein Paar, das im Iran geheiratet und eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Die Frau verlangte das Geld nach der Scheidung in Deutschland zurück. Es stand ihr jedoch nicht zu, entschied das Gericht, denn die Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Wird die Zahlung einer Geldsumme mit dem Vollzug der Ehe verbunden, so verstoße dies gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und somit gegen die guten Sitten. Denn dadurch werde die grundrechtlich geschützte Freiheit der Eheschließung (Art. 6 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

Die Vereinbarung habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch der Freiheit zur Ehescheidung widersprochen. Denn durch die drohende folgenschwere Haftung im Falle einer Scheidung werde diese Freiheit erheblich eingeschränkt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Zahlungspflicht unabhängig von der Bedürftigkeit der Ehefrau bestand.

Az 50 F 366/13 GÜ, Beschluss vom 15.5.2014


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.