Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.
OLG Karlsruhe: Verfristete Vorlegung von Unterlagen zum VKH-Antrag
Weitere Artikel aus dieser Kategorie
- OLG Karlsruhe: VKH-Freibetrag bei Bezug von Krankengeld
- OLG Karlsruhe: Ausübung des Sorgerechts via Post und Email
- OLG Karlsruhe: Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung
- OLG Karlsruhe: Abänderungsverfahren in Kinderschutzsache
- OLG Karlsruhe: Kontaktverbot in Umgangsregelung
- OLG Karlsruhe: Sorgerechtliche Maßnahmen bei Schulverweigerung