OLG Karlsruhe: Verfristete Vorlegung von Unterlagen zum VKH-Antrag

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.

Beschl. v. 13.11.2025 (20 WF 125/25)


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