Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.
OLG Karlsruhe: Abänderungsverfahren in Kinderschutzsache
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