VG Hannover: Die Inobhutnahme durch das Jugendamt setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus

Das Familiengericht ist bereits aktiv mit der Gestaltung der sorgerechtlichen Verhältnisse zwischen den Kindeseltern befasst. Wenn das Jugendamt es während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens als kindeswohlgefährdend ansieht, dass die betroffenen Kinder bei einem der Elternteile bleiben, muss es insoweit eine sofortige (vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts einfordern. Tut es das nicht oder trifft das Familiengericht keine sofortige Entscheidung, ist das Jugendamt grundsätzlich nicht berechtigt, die Kinder gegen den elterlichen Willen unmittelbar im Anschluss an einen familiengerichtlichen Erörterungstermin in Obhut zu nehmen.

Az 3 B 446/23

Beschluss vom 13.2.2023


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