OLG Zweibrücken: Vor dem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werden

Es mangelt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn zuvor keine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht wurde. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstoße gegen die Im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG.

Az 2 UF 139/20

Beschluss vom 12.11.2020


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