Bestand zwischen den Annehmenden und den Anzunehmenden eine sexuelle Beziehung, so ist eine Erwachsenenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn eine sexuelle Beziehung schließt das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Beziehung in ein rein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
Az 2 UF 18/20
Beschluss vom 11.3.2020