OLG Celle: Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung während intakter Ehe

Während einer intakten Ehe hat jeder Ehegatte einen auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung. Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361 b Abs. 1 BGB ist keine Voraussetzung.
Leben die Ehegatten in einer Ehewohnung, so steht ihnen der Mitbesitz an der Ehewohnung unabhängig davon zu, ob sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben oder nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrags ist. Das bloße Verlassen der Ehewohnung führt nicht zum Erlöschen des Mitbesitzes.
Das Recht auf Mitbesitz entfällt, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.

Az 21 WF 87/22

Beschluss vom 10.8.2022


Weitere Artikel aus dieser Kategorie

    Anwaltskanzlei Mix - Ihr Scheidungsanwalt in Bremen, Anwalt für Scheidungen in Bremen, Fachanwalt für Familienrecht in Bremen.