Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kann nach längerer Dauer einer „Alleinverdienerehe“ ausscheiden, wenn die gemeinsamen Kinder überwiegend von der Anspruchsstellerin betreut wurden und sie krankheitsbedingt und wegen ihres Alters nicht erwerbsfähig ist.
Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und so weit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein. Ausreichend ist die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgenommen.