OLG Karlsruhe: Ausübung des Sorgerechts via Post und Email
An der Ausübung der elterlichen Sorge besteht kein tatsächliches Hindernis bei einem am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen Vater, der über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert.