OLG Saarbrücken: Ruhen der elterlichen Sorge

Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann der Anwendungsvorrang vor Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu, wenn die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Az 6 UF 163/21

Beschluss vom 28.3.2022


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