Ein Vaterschaftsanerkenntnis, das vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 erklärt wurde, ist nicht deshalb unwirksam, weil ihm weder die Mutter des Kindes noch dieses selbst zugestimmt haben.
Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG. Außerdem geht es um die Substantiierungsobliegenheit einer Witwe, die die Vaterschaft des verstorbenen Mannes anfechtet.
Az 9 UF 614/18