Bei einer Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht kann eine Einigungsgebühr entstehen, auch wenn die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt wurde. Durch eine Zwischenvereinbarung kann ein ansonsten möglicherweise erforderliches einstweiliges Anordnungsverfahren entbehrlich werden. In diesem Fall erspart die Zwischenvereinbarung Gerichts- und Anwaltskosten für die Beteiligten und führt auch zu einer Entlastung des Gerichts.
Az 7 WF 61/20