OLG Bremen: Aussetzung der Kürzung der laufenden Altersversorgung

Durch die Aussetzung der Kürzung der Altersversorgung nach § 33 VersAusglG soll eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen kompensiert werden, die einerseits durch die Kürzung und andererseits durch die bestehende Unterhaltspflicht entsteht. Die Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nur in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden. Eine dynamische Tenorierung ist nicht zulässig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil die Rechtsbeschwerde zum Zweck der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wurde. Dies geschah im Hinblick auf zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt, das in dieser Frage eine andere Auffassung vertritt. (Beschlüsse vom 4.4.2012 3 UF 423/11 und vom 2.12.2013 2 UF 293/13)

Az 5 UF 43/19

Beschluss vom 26.11.2019


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