OLG Braunschweig: Umgang mit Kind während der Corona-Pandemie

Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Internetseite hinweist. Insbesondere steht einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gilt zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (Art. 1 § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 (Nds. GVBl. Nr. 13/2020, S. 105)). Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind. Fraglich kann allenfalls sein, ob die Ausübung des Umgangs punktuell nicht möglich ist und der Umgang vorübergehend nicht mit den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG durchgesetzt werden kann.

Az 1 UF 51/20

Beschluss vom 20.5.2020


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