OLG Brandenburg: Bei der Entscheidung über die Namensänderung des Kindes muss der nicht sorgeberechtigte Vater angehört werden

Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

Az 13 WF 6/23

Beschluss vom 9.5.2023


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