Auch der nicht oder nicht mehr sorgeberechtigte rechtliche Elternteil kann sich gegen solche Entscheidungen beschweren, die unmittelbar in seine verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte eingreifen. Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
Az 13 WF 6/23