19. Dezember 2019
BGH: Betreuungsleistungen und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes
Es geht um Pfändungsgrenzen in einem Insolvenzverfahren gegen den Vater von zwei Kindern. Bar- oder Naturalunterhalt gelten als Einkommen; Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung jedoch nicht.
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