14. Oktober 2025
OLG Frankfurt/M.: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Gewaltschutzsachen
Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG in Gewaltschutzsachen kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt.
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