19. Februar 2018
OLG Oldenburg: Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert und neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im familiengerichtlichen Verfahren ging es um den Auskunftsanspruch der beteiligten Eltern untereinander bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 242 BGB bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
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