15. Januar 2023
OLG Bamberg: Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.
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