Rechtsanwalt Bremen Familienrecht Scheidung

Scheidung – wann ist der Antrag möglich?

Wann ein Antrag auf Scheidung gestellt werden kann, ist davon abhängig, wie lange die Ehegatten getrennt leben und ob nur einer der Ehegatten oder beide die Ehescheidung möchten.

Grundsätzlich sind 4 Fälle zu unterscheiden:

  • Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres (Härtefallscheidung)
  • Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung
  • Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung
  • Scheidung nach 3 Jahren Trennung

Die Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ist sehr selten und wird nur dann ausnahmsweise ausgesprochen, wenn besondere Gründe in der Person oder dem Verhalten eines Ehegatten gegeben sind, die die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehegatten unzumutbar machen. Dabei müssen Gründe vorliegen, die weit über die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen zwischen den Eheleuten hinausgehen.

Gründe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind zum Beispiel Gewaltanwendung eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten, sexueller Mißbrauch, grobe Eheverletzungen etc.

Eine einverständliche Scheidung nach Ablauf des ersten Trennungsjahres ist der Regelfall. Dabei ist entscheidend, daß die Ehegatten zumindest seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. In diesen Fällen ist nach dem Gesetz davon auszugehen, daß die Ehe zerrüttet ist (sog. Zerrüttungsvermutung).

Bei einer einverständlichen Scheidung müssen entweder außergerichtlich oder mit Hilfe des Gerichts verschiedene Angelegenheiten geregelt werden.
Je mehr die Ehegatten in der Lage sind, sich einverständlich außerhalb des Gerichts über diese Angelegenheiten zu einigen, um so schneller kann später die Scheidung ausgesprochen werden.

Bei einer streitigen Scheidung stellt einer der Ehegatten den Scheidungsantrag; der andere Ehegatte möchte jedoch nicht geschieden werden.

Der scheidungswillige Ehegatte muß beweisen, daß er bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und das Familiengericht davon überzeugen, daß die Ehe zerrüttet ist und er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder aufnehmen möchte. Dies bereitet in der Regel jedoch keine Schwierigkeiten.

Spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der Trennung geht das Gesetz davon aus, daß die Ehe in jedem Fall gescheitert ist (sog. unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung). Die Gründe für das Scheitern der Ehe spielen keine Rolle mehr. Es muß also nur nachgewiesen werden, daß die Eheleute seit 3 Jahren getrennt leben. Das Familiengericht muß die Ehescheidung dann aussprechen.

Siehe auch: online-Scheidung – Das Online-Scheidungsverfahren.

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