Rechtsanwalt Bremen Familienrecht Kindesunterhalt

Kindesunterhalt – einfach besser versorgt

Der Kindesunterhalt ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten – die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen – weitgehend und bundeseinheitlich in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Kindesunterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt in Abstimmung mit anderen Gremien die Düsseldorfer Tabelle heraus, die maßgeblich für die Gewährung von Unterhalt ist: www.olg-duesseldorf.nrw.de/

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